§ 1 Name und Sitz

(1 ) Der Verein trägt den Namen „Zukunftsschule Lippstadt”.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „Eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“.

(3) Der Sitz des Vereins ist Lippstadt.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Ziel des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung unter Berücksichtigung alternativpädagogischer Ansätze im schulischen Bereich im Raum Lippstadt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung der für die Gründung einer den Grundsätzen einer ganzheitlichen, dem Kind angemessenen und individuellen Bildung, Erziehung und Förderung folgenden Ersatzschule in freier Trägerschaft notwendigen Maßnahmen.

(3) Der Satzungszweck wird zunächst durch Öffentlichkeitsarbeit und die Erstellung des Schulkonzeptes sowie dessen Finanzplan verwirklicht. Mit Gründung der Schule wird der Satzungszweck durch das Betreiben, Unterhalten und Fördern von Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie von kulturellen und künstlerischen (Schul-)Veranstaltungen erfüllt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Rücklagen dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes gebildet und verwendet werden.

(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Alle Änderungen oder Ergänzungen der Vereinssatzung, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung darüber vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(3) Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind nicht wahl- oder stimmberechtigt.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss aus wichtigem Grund.

(2) Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und vorheriger Anhörung des/der Betroffenen.

(3) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit Wirkung zum jeweiligen Kalenderjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

 

§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied hat jährliche Vereinsbeiträge zu leisten. Die Mindesthöhe und die Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Gründerversammlung und später die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien, z.B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung bis 14 Tage vorher schriftlich oder via E-Mail einzuladen sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit und muss, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt, vom Vorstand einberufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Mindesthöhe und Fälligkeit der Beiträge sowie über die Richtlinien zur Höhe des Beitrags,
  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins.

(3) Der Vorstand hält in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und legt die Jahresplanung und die Jahresrechnung vor.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht die Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen können bis auf die in § 9 (2) aufgeführten Ausnahmen nur von einer Mitgliederversammlung mit ¾‑Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(5) In Mitgliederversammlungen kann über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten nur beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Anträge auf Auflösung des Vereins und auf Satzungsänderung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine/n erste/n, eine/n zweite/n Vorsitzende/n, eine/n Kassenprüfer/in sowie eine/n Pressesprecher/in. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich.

(2) Die Aufgaben des Vorstandes liegen in der Umsetzung der Ziele aus § 2, der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie in der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ernennt ferner die Mitglieder des Beirats und beschließt über die Schaffung der in § 7 (2) genannten weiteren Gremien. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben über das Ende ihrer Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(6) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat statt und werden durch den/die Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Beabsichtigt ein Vorstandsmitglied, vor Ablauf seiner Amtszeit das Amt niederzulegen, so ist dies dem/der Vorsitzende/n schriftlich mitzuteilen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Gesamtvorstand aus, übernehmen die anderen Vorstandsmitglieder dessen Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, um ein neues Vorstandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode zu wählen.

 

§ 10 Der Beirat

Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beirats. Mitglieder des Beirats können natürliche Personen und Organisationen sein. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und ihn zu beraten. Der Beirat tagt auf Einladung des Vorstandes. Er kann Empfehlungen geben.

 

§ 11 Niederschrift über die Mitgliederversammlung

(1) Über die Mitgliederversammlung ist von einem/einer von der Versammlung gewählten Protokollführer/in eine Niederschrift aufzunehmen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen allen Vereinsmitgliedern öffentlich zugänglich zu machen.

 

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke, Förderung der Bildung und der Erziehung zu verwenden hat.

Satzung gemäß Beschluss  der Gründungsversammlung vom 30.04.2018
Geänderte Fassung vom 19.06.2018.

 

Lippstadt, Juni 2018